Allgemeine Mietbedingungen

  1. Zustandekommen des Vertrags

1.1 Der Mietvertrag kommt nur schriftlich zwischen den Mietparteien zustande.

1.2 Absprachen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung seitens des Vermieters, stattgefunden haben, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.

  1. Reservierung

2.1 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

2.2 Ohne Anzahlung seitens des Mieters ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.

2.3 Wird die vereinbarte Anzahlung für den Mietpreis und/ oder die Kaution nicht vereinbarungsgemäß vom Mieter erbracht, so kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten und nach den in Absatz 3 genannten Regelungen Schadenersatz für den Rücktritt des Mieters verlangen.

2.4 Jeder Kunde erhält eine Kilometerpauschale von 100 km/Tag bis zu einem Maximum von 2.000 km. Wird diese überschritten erheben wir eine Gebühr von 25 Euro Cent / km

  1. Rücktritt und Schadenersatz

3.1 Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag (Stornierung) oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet folgende Anteile des Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

Rücktritt/ unberechtigte Kündigung

  • 20 oder mehr Tage vor Mietbeginn: 25%
  • 20 – 10 Tage vor Mietbeginn: 75 %
  • 10 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 100 %

3.2 Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu.

3.3 Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.

3.4 Sollte dem Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Nutzungsausfall usw.), so behält sich der Vermieter vor, diese Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

3.5 Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu entrichten, sofern und soweit es dem Vermieter nicht gelingt, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.

  1. Zahlungsbedingungen

4.1 Der Mieter muss bei der Fahrzeugabholung eine gültige und ausreichend gedeckte Kreditkarte des Typs “Visa” oder “Mastercard” mitführen und die Daten dieser im Mietvertrag angeben.

4.2 Der Mieter muss Zahlungsberechtigter und Eigentümer der mitgeführten Kreditkarte sein.

  1. Zahlungsweise

5.1 Es gelten die zur Zeit der Reservierungsanzahlung gültigen Preise. Diese sind auf “www.surf-cars.com/preise-extras” einsehbar

5.2 Eine Woche (7 Tage) nach Angebot bzw. Bestätigung seitens des Vermieters ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Diese Anzahlung kann vom Mieter selbst oder von einer vom Mieter berechtigten Person stellvertretend gemacht werden. Diese Anzahlung gilt als

5.3 Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden.

5.4 Eventuell anfallende Gebühren aufgrund von Auslandsüberweisungen trägt ausschließlich der Mieter.

5.5 Der restliche Mietpreis, die Servicepauschale, Gebühren für Schutzpakete, sowie Mietpreise für etwaige Extras sind am Tage der Abholung bei Übergabe der Mietsache zu entrichten.

5.6 Etwaige Gebühren für Überschreitung der maximalen Kilometeranzahl, beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung,  oder jegliche andere vom Mieter verursachten Schaden am Mietfahrzeuges sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges vom Mieter zu entrichten.

  1. Versicherungsschutz

6.1 Für die Verleih Fahrzeuge besteht eine Flotten Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von bis zu € 50.000.000 .- ohne Selbstbeteiligung.

6.2 Vom Mieter verursachte Mängel oder Schäden am Leihfahrzeug, bzw. Verlust oder Beschädigung der Grundausstattung (laut “Fahrzeugübernahmeprotokoll”) oder von gemieteten Extras (Surfbrett, Neoprenanzug, etc.) sind nach den unter Absatz 14 dieser AGB´s angeführten Regelungen zu entschädigen.

6.3 Der Mieter hat die Option ein zusätzliches Schutzpaket zu erwerben, welches den maximal zu zahlenden Selbstbehalt reduziert.

6.3.1 Entscheidet sich der Mieter das Schutzpaket “Plus” für €15.- /Tag zu erwerben so verringert sich der maximale Selbstbehalt auf €750.-

6.3.2 Entscheidet sich der Mieter das Schutzpaket “Premium” für €20.- /Tag zu erwerben so verringert sich der maximale Selbstbehalt auf €350.-

6.3.3 Entscheidet sich der Mieter für das Schutzpaket “Standard” so verpflichtet sich der Mieter €1.500.- Kaution zu hinterlegen und für etwaige verursachte Schäden am Leihfahrzeug in vollem Umfang aufzukommen

6.4 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass jeglicher Versicherungsschutz sich ausschließlich auf jene Personen beschränkt welche im Mietvertrag als erlaubte Fahrer definiert sind.

6.5 Im Falle von Schäden am Fahrzeug welche durch einen Verkehrsunfälle, Einbruch, Vandalismus, Unwetter oder anderen Umständen entstanden sind, verpflichtet sich der Mieter in vollem Umfang für diese Schäden aufzukommen. Die für die Reparatur benötigte Geldmenge wird von der vom Mieter hinterlegten Kreditkarte bezogen. Der maximale Selbstbehalt wird hierbei durch das vom Mieter gewählte Schutzpaket (siehe 6.3) definiert.

  1. Übernahme und Rückgabe

7.1.1 Das Fahrzeug wird vom Vermieter zum vereinbarten Termin bereitgestellt.

7.1.2 Bei Übergabe des Fahrzeugs wird eine Zustandsbeschreibung der Mietsache erstellt (“Fahrzeugübernahmeprotokoll”), in der alle bereits vorhandenen Beschädigungen notiert werden.

7.2.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegeben Zeitpunkt, in jeden Falle innerhalb der Geschäftszeiten (10.00 – 18.00 Uhr) an den Vermieter zurückzugeben.

7.2.2 Die Abholung des Fahrzeuges muss zwischen 12.00 – 18.00 Uhr erfolgen. Für Abholung eines Fahrzeuges nach 18.00 wird eine zusätzliche Gebühr von €10/Stunde.- verrechnet. Spätest möglicher Check-in ist 22.00 Uhr.

7.2.3 Die Rückgabe des Fahrzeuges muss zwischen 10.00 und 11.00 Uhr an der Station erfolgen. Für Rückgaben vor 10.00 werden €10/Stunde zusätzlich verrechnet. Frühest mögliche Rückgabe ist 8.00 Uhr. Sollte das Fahrzeug nach 11.00 Uhr zurückgegeben werden, wird ein voller zusätzlicher Tag für Miete des Fahrzeuges, Extras und Versicherung verrechnet.

7.2.4 Das Fahrzeug wird im vollgetankten Zustand an den Mieter übergeben und muss ebenso in vollgetanktem Zustand an den Vermieter zurückgegeben werden.

7.2.5 Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung des befristeten Mietverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

7.3 Sofern der Mieter das Fahrzeug beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, es zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen.

7.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in gereinigtem Zustand zurückzugeben, ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der Endreinigung in Höhe von €50,00.- berechnet.

  1. Führungsberechtigte

8.1 Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und er muss seit mindestens seit 3 Jahren eine Fahrerlaubnis besitzen.

8.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

8.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht Dritten zum Gebrauch überlassen werden.

  1. Verbotene Nutzungen

9.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zu verwenden.

9.2 Ebenso untersagt ist die Weitervermietung oder Verleihung oder die Verwendung für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

9.3 Die Nutzung des Fahrzeugs auf unbefestigten Wegen ist nicht gestattet.

9.4 Die Nutzung des Fahrzeugs in anderen Ländern außer solchen der Europäischen Union ist untersagt.

9.5 Das Nutzen des Fahrzeugs auf unbefestigten Fahrbahnen ist absolut untersagt. Bei unerlaubten befahren der Off-road Strecken erheben wir eine Strafe von 200€ plus Folgekosten.

  1. Kleinreparaturen

10.1 Während der Mietdauer anfallende Strom- und Wasserkosten sind allein Sache des Mieters, ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung, sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.

10.2.1 Kleine Instandsetzungen, wie z.B. das Auswechseln einer Glühlampe können vom Mieter selbst oder bis zu einer Höhe von €50,- ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt durchgeführt werden.

10.2.2 Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges oder des ausgetauschten beschädigten Teiles.

10.2.3 Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg, Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

  1. Verhalten bei Verkehrsunfällen und Ausnahmesituationen

11.1 Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) sowie bei Einbruch oder Diebstahl hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen bzw. für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen.

11.2 Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Und ein offizieller “Europäischer Unfallbericht” muss korrekt und nach bestem Wissen und Gewissen von allen beteiligten Parteien ausgefüllt und unterzeichnet werden und so bald als möglich dem Vermieter überreicht werden.

  1. Nicht unfallbedingte / technische Defekte

12.1 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur zeitnah zu beheben.

12.2 Der Mieter haftet für solche Defekte, die auf einem Bedienungsfehler während der Mietzeit beruhen, unbeschränkt.

12.3 Der Vermieter behält sich das Recht ein typenähnliches Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Sollte dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug innerhalb von 24 Stunden nach dem defekt am eigentlichen Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt werden, so bleibt dem Mieter das Recht verwehrt frühzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten.

12.4 Ebenfalls bleibt dem Mieter recht verwehrt aus dem Mietvertrag vorzeitig auszutreten wenn der Vermieter das Fahrzeug innerhalb von 24 Stunden reparieren kann.

12.5 Sollten durch einen Defekt am Mietfahrzeug für den Mieter zusätzliche Kosten wie z.B. Übernachtungskosten entstehen, so werden diese vom Vermieter nur nach zuvor erfolgter Absprache und nach Vorlage eine Rechnung übernommen.

  1. Allgemeine Obhutspflicht des Mieters

13.1 Der Mieter ist nach Übergabe verpflichtet, wie ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer zu handeln und der Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte usw. Folge zu leisten.

13.2 Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmungen) entsprechend zu sichern.
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus oder Einbruch auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.

13.3 Der Mieter haftet unbegrenzt für alle Schäden am Fahrzeug, die durch Verletzung seiner Obhutspflicht gemäß oben stehender Regelungen entstehen.

13.4 Soweit ein Schaden durch eine für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung übernommen wird, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.

  1. Haftung des Mieters

14.1 Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.

14.2 Bei Unfällen haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden unbegrenzt, wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall  (mit-) zu vertreten hat.

14.3 Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter unbegrenzt. Etwaige Schutzpakete bieten keinen Versicherungsschutz für diese Fälle und daher wird die volle benötigte Geldmenge für die Kompensation des verursachten Schadens dem Mieter in Rechnung gestellt.

14.4 Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, entgegen der in Absatz 11 bestehenden Pflicht, Brand, Diebstahl oder Wildschaden polizeilich aufnehmen zu lassen.

14.5 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Absatz 8 und 9 oder 11 dieser ABG verletzt oder das Fahrzeug einem unberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalles (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.

14.6 Des Weiteren haftet der Mieter unbeschränkt, wenn er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von dieser Gebrauch zu machen.

14.7 Der Mieter gewährleistet bei Fahrzeugübernahme die Angabe seiner Kreditkarten/Visa/DebitCard/Mastercard Daten (wie unter Absatz 4 beschrieben) und erklärt sich durch die Unterzeichnung des Mietvertrages dazu bereit die Belastung selbiger für jegliche sich aus diesen Allgemeinen Mietbedingungen ergebenden Kosten zu akzeptieren.

  1. Haftung des Vermieters

15.1 Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsbezugs oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz begrenzt auf die Summe des vereinbarten Netto Mietzinses.

15.2 Der Vermieter ist berechtigt, statt des reservierten Fahrzeuges ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit, aus Gründen, die der Vermieter ebenfalls nicht zu vertreten hat, ausfällt.

15.3 Sollte die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich sein, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und hat die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

15.4 Der Vermieter haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden des Mieters, Fahrers oder Beifahrers, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise vorzuwerfen.

15.5 Für liegen gelassene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

  1. Gebühren und Bußgelder

16.1 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung anfallenden Gebühren, Bußgelder, Strafen und Abgaben, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, dass der Vermieter diese zu vertreten hat.

16.2 Im Falle von Geldstrafen für Geschwindigkeitsüberschreitung, Falschparken o.ä. behält sich der Vermieter vor, dem Mieter diese Kosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

  1. Rauchen/ Mitführen von Haustieren

17.1 Das Rauchen im Fahrzeug sowie das Mitführen von Haustieren ist nicht gestattet.

17.2 Bei Zuwiderhandlungen ist der Mieter verpflichtet, die Kosten einer professionellen Reinigung in Höhe von 150 € zu tragen.

  1. Technische / optische Veränderungen

18.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

18.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

  1. Haftung der Vermittlungsplattform

19.1 Surf-Cars agiert lediglich als Vermittlungsplattform zwischen Mietern und Vermietern und steht nicht im direkten Mietverhältnis.

19.2 Surf-Cars ist weder ein Reiseveranstalter noch vermietet die Plattform Autos direkt an ihre Nutzer.

19.3 Das direkte Mietverhältnis wird im Zuge der Fahrzeugübergabe am jeweiligen Ort der Übergabe in einem schriftlichen Vertrag festgehalten.

19.4 Jegliche Zahlungen im Rahmen der Fahrzeugbuchung auf Surf-Cars.com dienen rein Reservierungszwecken und sind keine tatsächlichen Mietzahlungen.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand

20.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von spanischen bzw. portugiesischen Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

20.2 Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Gericht zuständig ist, in dem sich das vermietete Fahrzeug befindet.

  1. Sonstiges

21.1 Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

21.2 Jegliche unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

21.3 Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.